SILEZIANO

 
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Satzung der Schlesischen Esperanto-Bund e.V.

Kapitel I: Allgemeine Grundsätze

                                                                                        § 1
1. Der Verein Schlesischer Esperanto-Bund, im weiteren Text nur Verein genannt, ist ein eingetragener Verein und besitz dem Vereinsgesetz gemäß Rechtsfähigkeit.
2. Name des Vereins in Esperanto lautet: „Silezia Esperanto-Asocio“, gekürzt SEA.
                                                                                        § 2
Schlesischer Esperanto-Bund ist ein gesellschaftlich-kultureller Verein, der freiwillige Familienforscher vereinigt und dessen Tätigkeit in gemeinnütziger Arbeit aller Mitglieder besteht.
                                                                                        § 3
Das Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft ist das Gebiet der Republik Polen sowie das Ausland; Sitz der Führungsgremien ist Breslau.
                                                                                        § 4
Die Gesellschaft umfasst Bürger der Republik Polen sowie Nicht-Polen, die in Polen bzw. im Ausland wohnen.
                                                                                        § 5
Organisationseinheiten der Gesellschaft sind Zirkel.
                                                                                        § 6
Die Gesellschaft kann Mitglied in- und ausländischer Vereine mit denselben oder ähnlichen programmatischen Zielen werden.
                                                                                        § 7
Die Gesellschaft ist berechtigt Abzeichen und Stempel zu führen.

Kapitel II: Vereinsziele

                                                                                        § 8
Das Ziele der Gesellschaft sind:
1) Popularisierung der Internationale Sprache Esperanto, wie ein neutrale Mittel in kulturelle, wissenschaftliche, technische, geschäftliche, touristische Austausch und in anderen internationalen Beziehungen,
2) Popularisierung der Idee der Gleichberechtigung der Sprachen und Kulturen der kleinen Nationen mit Sprachen und Kulturen der großen Nationen,
3) Studien zum Thema der internationale Sprachkommunikation,
4) Popularisierung der zivilisatorischen, wissenschaftlichen und kulturellen Errungenschaften der Schlesien mit der Sprache Esperanto,
5) Vertiefung der Kenntnisse der Kultur der anderen Völker unter Einsatz der Esperanto,
6) Popularisierung der genealogischen Forschungen und Familientradition, wie ein Mittel um ethnische Eigentümlichkeit der kleinen Völker zu
bewahren,
7) Entwicklung kulturelle-bildender Tätigkeit zwischen Mitglieder.
                                                                                        § 9
Die Gesellschaft verfolgt seine Ziele in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften durch:
 1) Organisation der Esperanto-Kurse,
 2) Einrichtung und programmatische Anleitung von Studiengruppen,
 3) Organisation von Vorlesungen, Seminaren, Wettbewerbe und Ausstellungen,
 4) Organisation der Veranstaltungen und Klubabende,
 5) Organisation der pädagogischen Kurse für Esperanto-Lehrer im Verein mit Unterrichtsbehörde,
 6) Organisation der verschiedenen Formen der einheimische und ausländische Touristik mit Esperanto-Unterricht verbunden,
 7) Einrichtung von Bibliotheken und Leihen der Esperanto-Bücher und Zeitschriften,
 8) Organisation und Teilnahme in inländische und internationale Kongresse, Seminare, Versammlungen und Jubiläumsfeiern,
 9) Veröffentlichung und Verkauf der Lehrbücher und Esperantopublikationen,
10) Entwicklung der Kulturelle-bildender Zusammenarbeit mit einheimische, ausländische und internationale Esperanto-Organisationen,
11) Durchführung jeglicher anderer Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit den programmatischen Zielen der Gesellschaft steht.

Kapitel III: Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten

                                                                                        § 10
Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich:
1) ordentliche Mitglieder,
2) fördernde Mitglieder,
3) Ehrenmitglieder.
                                                                                        § 11
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich bereit erklärt die Ziele der Gesellschaft zu verfolgen.
2. Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Vorstandbeschlusses.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
    a) volljährige Bürger, die das volle öffentliche Recht genießen,
    b) Heranwachsende vom 16.-18. Lebensjahr,
    c) Minderjährige unter 16 Jahre, die Einwilligung der Eltern oder der Vormunds haben.
                                                                                        § 12
1. Förderndes Mitglied der Gesellschaft kann eine natürliche oder juristische Person werden, die durch Spenden die Tätigkeit der Gesellschaft unterstützt.
2. Eine juristische Person als förderndes Mitglied ist in Gesellschaft durch einen Vertreter tätig.
3. Die Aufnahme und die Ausschluß von fördernden Mitgliedern erfolgt auf Grund eines Vorstandbeschlusses.
                                                                                        § 13
1. Der Status eines Ehrenmitgliedes wird von der Allgemeinen Mitgliederversammlung auf Antrag der Gesellschaft solchen Personen zuerkannt, die sich besonders um Popularisierung der Internationale Sprache in Schlesien verdient gemacht haben.
2. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge, doch stehen ihnen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
                                                                                        § 14
1. Volljährige und Ehren-Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht zu Führungsgremien der Gesellschaft.
2. Aktives und Passives Wahlrecht haben auch minderjährige Mitglieder in Alter von 16-18 Jahren, jedoch mit der Einschränkung, daß sie nicht die Mehrheit in Führungsgremien bilden dürfen.
3. Ordentliche, Ehren- und fördernde Mitglieder sind berechtigt:
a) die Hilfe und Einrichtungen der Gesellschaft gemäß den allgemein akzeptierten Richtlinien in Anspruch zu nehmen,
b) Initiativen, entsprechend den Zielen, der Gesellschaft, zu ergreifen und an allen Aktivitäten teilzunehmen,
c) Vorschläge zur Aktivierung der Vereinstätigkeit zu unterbreiten.
                                                                                        § 15
Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet:
1) sich aktiv an der Verwirklichung der Satzungsziele der Gesellschaft zu beteiligen,
2) die Satzung, satzungsgemäße Entscheidungen und Beschlüsse der Gesellschaftsgremien zu respektieren,
3) regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
                                                                                        § 16
1. Die Mitgliedschaft endet mit:
a) dem freiwilligen Austritt, der dem Hauptvorstand in schriftlicher Form übermittelt werden muß,
b) dem Streichen aus der Mitgliederliste durch den Hauptvorstand, wenn die Mitgliedbeiträge ein Jahr lang nicht bezahlt wurden, gerechnet vom Ende des Jahres, für welches der Mitgliedbeitrag bezahlt war,
c) dem Ausschluß aus der Gesellschaft durch den Hauptvorstand wegen Mißachtung von Satzungsentscheidungen oder wegen Verstößen gegen die Interessen der Gesellschaft.
2. Der aus der Mitgliederliste Gestrichene kann innerhalb einer Frist von 90 Tagen bei der Allgemeinen Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.
                                                                                        § 17
Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus, mit Ausnahme der Personen, die in Büro der Gesellschaft beschäftigt sind.

Kapitel IV: Führungsgremien der Gesellschaft

                                                                                        § 18
1. Führungsgremien der Gesellschaft sind:
    a) die Allgemeine Mitgliederversammlung,
    b) der Hauptvorstand,
    c) die Revisionskommission.
2. Die Amtsdauer der Führungsgremien beträgt drei Jahre.

DIE ALLGEMEINE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

                                                                                        § 19
1. Oberstes Gremium der Gesellschaft ist die Allgemeine Mitgliederversammlung.
2. Die Allgemeine Mitgliederversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche stattfinden.
                                                                                        § 20
1. Die Allgemeine Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre durch den Hauptvorstand einberufen.
2. Der Hauptvorstand unterrichtet die Mitglieder über Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Allgemeinen Mitgliederversammlung mindestens 21 Tage vor Beginn der Versammlung.
                                                                                        § 21
Eine Außerordentliche Allgemeine Mitgliederversammlung wird einberufen:
a) auf Beschluß des Hauptvorstandes,
b) auf die schriftlich formulierte Forderung der Revisionskommission,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
                                                                                        § 22
Die Allgemeine Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1) die komplexe Beurteilung der Gesamtaktivitäten der Gesellschaft,
2) die Festsetzung der Hauptziele der Tätigkeit,
3) die Prüfung und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes sowie der Revisionskommission,
4) die Beschlußfassung in allen Fragen, die die Tätigkeit der Gesellschaft betreffen,
5) die Wahl des Hauptvorstandes und Revisionskommission,
6) die Entscheidung über Änderung der Satzung,
7) die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
8) die Prüfung von Einspruchsanträgen solcher Personen, die aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden,
9) die Beschlußfassung im Falle der Auflösung der Gesellschaft.
                                                                                        § 23
Die Beschlüsse der Allgemeinen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder beim ersten Termin anwesend sind, und ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beim zweitem Termin, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

H A U P T V O R S T A N D

                                                                                        § 24
1. Der Hauptvorstand setzt sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister.
2. Der Hauptvorstand führt die Amtsgeschäfte in der Zeit zwischen den Allgemeinen Mitgliederversammlungen.
3. Der Hauptvorstand kann neue Mitglieder anstelle von ausgeschiedenen Mitgliedern kooptieren, wenn ihre Zahl nicht die Hälfte des durch Wahlen bestimmten Mitgliederbestandes übersteigt.
                                                                                        § 25
Zum Aufgabenbereich des Hauptvorstandes gehören:
1) die Leitung der Tätigkeit des Vereins und der Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit gegenüber der Allgemeine Mitgliederversammlung,
2) die Einrichtung und Auflösung der Zirkel auf Gebiets- und Milieuebene.
3) die Entscheidungsfindung über das Vereinsvermögen,
4) die Überprüfung der Anträge und Vorschläge der Revisionskommission,
5) die Einberufung und Auflösung des Büros zur Erledigung administrativ-finanzieller Fragen des Vereins,
6) die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
7) die Einberufung der Allgemeinen Mitgliederversammlungen,
8) die Vertretung des Vereins auf ihrem Tätigkeitsgebiet,
9) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
10) die Einrichtung und Auflösung beständiger oder gelegentlicher Sonderkommissionen,
11) die Annehmung finanziell-organisatorischer Reglements.
                                                                                        § 26
1. Die Zusammenkünfte des Hauptvorstandes finden nach Maßgabe des Erforderlichen statt, jedoch mindestens alle 3 Monate.
2. Entscheidungen des Hauptvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt bei Anwesenheit von 1/2 der Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

DIE REVISIONSKOMMISSION

                                                                                        § 27
1. Die Revisionskommission setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär.
2. Zu den Kompetenzen der Revisionskommission gehören:
a) die Kontrolle der Gesamttätigkeit des Vereins unter besonderer Berücksichtigung ihrer Finanz wirtschaft; diese Kontrolle muß mindestens einmal im Jahr stattfinden,
b) das Herantreten an den Hauptvorstand mit Anträgen und Empfehlungen, die sich aus ihrer Kontrolltätigkeit ergeben sowie die Einforderung von Erklärungen,
c) die Rechenschaft über ihre Tätigkeit auf der Allgemeinen Mitgliederversammlung sowie Empfehlungen für die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen an den Zusammenkünften des Hauptvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

Kapitel V: Organisatorische Basiseinheiten der Gesellschaft

                                                                                        § 28
1. Organisatorische Basiseinheiten der Gesellschaft sind Mitgliederzirkel auf Gebiets- und Milieuebene.
2. Der Hauptvorstand richtet den Zirkel in einer Stadt oder einem bestimmten Milieu ein. Die Mitgliederzahl beträgt mindestens 10 Personen.
                                                                                        § 29
Führungsgremien des Zirkels sind:
a) die allgemeine Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand des Zirkels.

                                                                                        § 30
Die allgemeine Mitgliederversammlung:
a) entwirft ein eigenständiges Programm und einen Tätigkeitsplan,
b) bewertet die programmatische Tätigkeit der Mitglieder des Zirkels,
c) erstattet Bericht über die Aktivitäten des Vorstandes und erteilt ihm Entlastung,
d) wählt den Vorstand des Zirkels in Zusammensetzung von 3-5 Personen.
                                                                                        § 31
1. Der Vorstand des Zirkels wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister.
2. Der Vorstand des Zirkels führt die Amtsgeschäfte in der Zeit zwischen den Allgemeinen Mitgliederversammlungen und seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
3. Zum Aufgabenbereich des Vorstandes des Zirkels gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der allgemeinen Mitgliederversammlung, des Programms und des Tätigkeitsplanes,
b) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen auf ihrem Tätigkeitsgebiet,
c) die Einrichtung Sonderkommissionen,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlungen des Zirkels.

Kapitel VI: Das Vermögen der Gesellschaft

                                                                                        § 32
1. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, aus Ansprüchen und Fonds, d.h. aus Aktiva in bar bzw. auf Bankkonten und Wertpapiere.
2. In das Vermögen des Vereins fließen ein:
    a) die Mitgliedsbeiträge,
    b) Einnahmen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit,
    c) Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit,
    d) Schenkungen und Vermächtnisse,
    e) Dotationen,
    f)  Dividenden von Wertpapieren.
3. Die Einkünfte verwaltet der Hauptvorstand.
4. Für die Gültigkeit von Briefen und Dokumenten in den Sachen der Gesellschaft sind die zwei Unterschriften des Vorsitzenden oder des Stellv. Vorsitzenden sowie des Sekretärs oder Schatzmeister notwendig.

Kapitel VII: Die Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

                                                                                        § 33
1. Die Beschlüsse über der Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft fällt die Allgemeine Mitglieder Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle eines Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Allgemeine Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens und beruft eine Liquidationskommission ein.

* * * * *

Der Verein Schlesische Esperanto-Bund ist nach Beschluß des Gerichtes in Wroclaw im Vereinregister eingetragen (Nr. 71/92 vom 19. März 1992). Verifikationsregistrierung Nr. KRS 00000........ vom 19 September 2001.


Aktualisiert: März 2008

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