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SILEZIANO |
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Satzung der Schlesischen Esperanto-Bund e.V.
Kapitel I: Allgemeine Grundsätze
§ 1
1. Der Verein
Schlesischer Esperanto-Bund, im weiteren Text nur Verein genannt, ist ein eingetragener Verein und besitz dem
Vereinsgesetz gemäß Rechtsfähigkeit.
2. Name des Vereins in Esperanto lautet: „Silezia Esperanto-Asocio“, gekürzt
SEA.
§ 2
Schlesischer Esperanto-Bund ist ein gesellschaftlich-kultureller
Verein, der freiwillige Familienforscher vereinigt und dessen
Tätigkeit in gemeinnütziger Arbeit aller Mitglieder besteht.
§ 3
Das
Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft ist das Gebiet der Republik
Polen sowie das Ausland; Sitz der Führungsgremien ist Breslau.
§ 4
Die
Gesellschaft umfasst Bürger der Republik Polen sowie
Nicht-Polen, die in Polen bzw. im Ausland wohnen.
§ 5
Organisationseinheiten
der Gesellschaft sind Zirkel.
§ 6
Die
Gesellschaft kann Mitglied in- und ausländischer Vereine mit
denselben oder ähnlichen programmatischen Zielen werden.
§ 7
Die
Gesellschaft ist berechtigt Abzeichen und Stempel zu führen.
Kapitel II: Vereinsziele
§ 8
Das Ziele
der Gesellschaft sind:
1)
Popularisierung der Internationale Sprache Esperanto, wie ein neutrale Mittel in
kulturelle, wissenschaftliche, technische, geschäftliche, touristische
Austausch und in anderen internationalen Beziehungen,
2) Popularisierung der Idee der Gleichberechtigung der Sprachen und Kulturen der
kleinen Nationen mit Sprachen und Kulturen der großen Nationen,
3) Studien zum Thema der internationale Sprachkommunikation,
4) Popularisierung der zivilisatorischen, wissenschaftlichen und kulturellen
Errungenschaften der Schlesien mit der Sprache Esperanto,
5) Vertiefung der Kenntnisse der Kultur der anderen Völker unter
Einsatz der Esperanto,
6) Popularisierung der genealogischen Forschungen und Familientradition, wie
ein Mittel um ethnische Eigentümlichkeit der kleinen Völker zu bewahren,
7) Entwicklung kulturelle-bildender Tätigkeit zwischen
Mitglieder.
§ 9
Die
Gesellschaft verfolgt seine Ziele in Übereinstimmung mit den
geltenden Rechtsvorschriften durch:
1) Organisation der Esperanto-Kurse,
2) Einrichtung und programmatische Anleitung von Studiengruppen,
3)
Organisation von Vorlesungen, Seminaren, Wettbewerbe und Ausstellungen,
4) Organisation der Veranstaltungen und Klubabende,
5) Organisation der pädagogischen Kurse für Esperanto-Lehrer im
Verein mit Unterrichtsbehörde,
6) Organisation der verschiedenen Formen der einheimische und ausländische
Touristik mit Esperanto-Unterricht verbunden,
7) Einrichtung von Bibliotheken und Leihen der Esperanto-Bücher und
Zeitschriften,
8) Organisation und Teilnahme in inländische und internationale
Kongresse, Seminare, Versammlungen und Jubiläumsfeiern,
9) Veröffentlichung und Verkauf der Lehrbücher und
Esperantopublikationen,
10) Entwicklung der Kulturelle-bildender Zusammenarbeit mit einheimische,
ausländische und internationale Esperanto-Organisationen,
11)
Durchführung jeglicher anderer Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit den
programmatischen Zielen der Gesellschaft
steht.
Kapitel III: Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten
§ 10
Die
Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich:
1)
ordentliche Mitglieder,
2)
fördernde Mitglieder,
3)
Ehrenmitglieder.
§ 11
1.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
sich bereit erklärt die Ziele der Gesellschaft zu verfolgen.
2. Aufnahme
und Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Grund
eines Vorstandbeschlusses.
3. Die
ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a)
volljährige Bürger, die das volle öffentliche Recht genießen,
b)
Heranwachsende vom 16.-18. Lebensjahr,
c)
Minderjährige unter 16 Jahre, die Einwilligung der Eltern oder
der Vormunds haben.
§ 12
1.
Förderndes Mitglied der Gesellschaft kann eine natürliche oder
juristische Person werden, die durch Spenden die Tätigkeit der
Gesellschaft unterstützt.
2. Eine
juristische Person als förderndes Mitglied ist in Gesellschaft
durch einen Vertreter tätig.
3. Die
Aufnahme und die Ausschluß von fördernden Mitgliedern erfolgt
auf Grund eines Vorstandbeschlusses.
§ 13
1. Der
Status eines Ehrenmitgliedes wird von der Allgemeinen
Mitgliederversammlung auf Antrag der Gesellschaft solchen
Personen zuerkannt, die sich besonders um Popularisierung der Internationale
Sprache in Schlesien verdient gemacht haben.
2.
Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge, doch stehen ihnen alle
Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
§ 14
1.
Volljährige und Ehren-Mitglieder haben aktives und passives
Wahlrecht zu Führungsgremien der Gesellschaft.
2. Aktives
und Passives Wahlrecht haben auch minderjährige Mitglieder in
Alter von 16-18 Jahren, jedoch mit der Einschränkung, daß sie
nicht die Mehrheit in Führungsgremien bilden dürfen.
3.
Ordentliche, Ehren- und fördernde Mitglieder sind berechtigt:
a) die
Hilfe und Einrichtungen der Gesellschaft gemäß den allgemein
akzeptierten Richtlinien in Anspruch zu nehmen,
b)
Initiativen, entsprechend den Zielen, der Gesellschaft, zu
ergreifen und an allen Aktivitäten teilzunehmen,
c)
Vorschläge zur Aktivierung der Vereinstätigkeit zu
unterbreiten.
§ 15
Mitglieder
der Gesellschaft sind verpflichtet:
1) sich
aktiv an der Verwirklichung der Satzungsziele der Gesellschaft zu
beteiligen,
2) die
Satzung, satzungsgemäße Entscheidungen und Beschlüsse der
Gesellschaftsgremien zu respektieren,
3)
regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 16
1. Die
Mitgliedschaft endet mit:
a) dem
freiwilligen Austritt, der dem Hauptvorstand in schriftlicher
Form übermittelt werden muß,
b) dem
Streichen aus der Mitgliederliste durch den Hauptvorstand, wenn
die Mitgliedbeiträge ein Jahr lang nicht bezahlt wurden,
gerechnet vom Ende des Jahres, für welches der Mitgliedbeitrag
bezahlt war,
c) dem Ausschluß aus der Gesellschaft durch den Hauptvorstand wegen
Mißachtung von Satzungsentscheidungen oder wegen Verstößen
gegen die Interessen der Gesellschaft.
2. Der aus
der Mitgliederliste Gestrichene kann innerhalb einer Frist von 90
Tagen bei der Allgemeinen Mitgliederversammlung Widerspruch
einlegen.
§ 17
Mitglieder
üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus, mit Ausnahme der
Personen, die in Büro der Gesellschaft beschäftigt sind.
Kapitel IV: Führungsgremien der Gesellschaft
§ 18
1.
Führungsgremien der Gesellschaft sind:
a) die
Allgemeine Mitgliederversammlung,
b) der
Hauptvorstand,
c) die
Revisionskommission.
2. Die
Amtsdauer der Führungsgremien beträgt drei Jahre.
DIE ALLGEMEINE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 19
1. Oberstes
Gremium der Gesellschaft ist die Allgemeine
Mitgliederversammlung.
2. Die
Allgemeine Mitgliederversammlung kann als ordentliche oder
außerordentliche stattfinden.
§ 20
1. Die
Allgemeine Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre durch den
Hauptvorstand einberufen.
2. Der
Hauptvorstand unterrichtet die Mitglieder über Zeit, Ort und
vorläufige Tagesordnung der Allgemeinen Mitgliederversammlung
mindestens 21 Tage vor Beginn der Versammlung.
§ 21
Eine
Außerordentliche Allgemeine Mitgliederversammlung wird
einberufen:
a) auf
Beschluß des Hauptvorstandes,
b) auf die
schriftlich formulierte Forderung der Revisionskommission,
c) auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
§ 22
Die
Allgemeine Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1) die
komplexe Beurteilung der Gesamtaktivitäten der Gesellschaft,
2) die
Festsetzung der Hauptziele der Tätigkeit,
3) die
Prüfung und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes sowie der
Revisionskommission,
4) die
Beschlußfassung in allen Fragen, die die Tätigkeit der
Gesellschaft betreffen,
5) die Wahl
des Hauptvorstandes und Revisionskommission,
6) die
Entscheidung über Änderung der Satzung,
7) die
Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
8) die
Prüfung von Einspruchsanträgen solcher Personen, die aus der
Gesellschaft ausgeschlossen wurden,
9) die
Beschlußfassung im Falle der Auflösung der Gesellschaft.
§ 23
Die
Beschlüsse der Allgemeinen Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder beim ersten Termin anwesend sind, und ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beim zweitem Termin, mit
Ausnahme der Beschlüsse über die Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
H A U P T V O R S T A N D
§ 24
1. Der
Hauptvorstand setzt sich aus 5-7 Mitgliedern zusammen und wählt
aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister.
2. Der
Hauptvorstand führt die Amtsgeschäfte in der Zeit zwischen den
Allgemeinen Mitgliederversammlungen.
3. Der
Hauptvorstand kann neue Mitglieder anstelle von ausgeschiedenen
Mitgliedern kooptieren, wenn ihre Zahl nicht die Hälfte des
durch Wahlen bestimmten Mitgliederbestandes übersteigt.
§ 25
Zum
Aufgabenbereich des Hauptvorstandes gehören:
1) die
Leitung der Tätigkeit des Vereins und der Rechenschaftsbericht
über ihre Tätigkeit gegenüber der Allgemeine
Mitgliederversammlung,
2) die
Einrichtung und Auflösung der Zirkel auf Gebiets- und
Milieuebene.
3) die
Entscheidungsfindung über das Vereinsvermögen,
4) die
Überprüfung der Anträge und Vorschläge der
Revisionskommission,
5) die
Einberufung und Auflösung des Büros zur Erledigung
administrativ-finanzieller Fragen des Vereins,
6) die
Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
7) die
Einberufung der Allgemeinen Mitgliederversammlungen,
8) die
Vertretung des Vereins auf ihrem Tätigkeitsgebiet,
9) die
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
10) die
Einrichtung und Auflösung beständiger oder gelegentlicher
Sonderkommissionen,
11) die
Annehmung finanziell-organisatorischer Reglements.
§ 26
1. Die
Zusammenkünfte des Hauptvorstandes finden nach Maßgabe des
Erforderlichen statt, jedoch mindestens alle 3 Monate.
2.
Entscheidungen des Hauptvorstandes werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen gefaßt bei Anwesenheit von 1/2 der Mitglieder. Im
Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
DIE REVISIONSKOMMISSION
§ 27
1. Die
Revisionskommission setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen und
wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär.
2. Zu den
Kompetenzen der Revisionskommission gehören:
a) die
Kontrolle der Gesamttätigkeit des Vereins unter besonderer
Berücksichtigung ihrer Finanz wirtschaft; diese Kontrolle muß
mindestens einmal im Jahr stattfinden,
b) das
Herantreten an den Hauptvorstand mit Anträgen und Empfehlungen,
die sich aus ihrer Kontrolltätigkeit ergeben sowie die
Einforderung von Erklärungen,
c) die
Rechenschaft über ihre Tätigkeit auf der Allgemeinen
Mitgliederversammlung sowie Empfehlungen für die Entlastung des
Vorstandes.
3. Die
Mitglieder der Revisionskommission dürfen an den
Zusammenkünften des Hauptvorstandes mit beratender Stimme
teilnehmen.
Kapitel V: Organisatorische Basiseinheiten der Gesellschaft
§ 28
1.
Organisatorische Basiseinheiten der Gesellschaft sind
Mitgliederzirkel auf Gebiets- und Milieuebene.
2. Der
Hauptvorstand richtet den Zirkel in einer Stadt oder einem
bestimmten Milieu ein. Die Mitgliederzahl beträgt mindestens 10
Personen.
§ 29
Führungsgremien des Zirkels sind:
a) die allgemeine Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand des Zirkels.
§ 30
Die
allgemeine Mitgliederversammlung:
a) entwirft
ein eigenständiges Programm und einen Tätigkeitsplan,
b) bewertet
die programmatische Tätigkeit der Mitglieder des Zirkels,
c)
erstattet Bericht über die Aktivitäten des Vorstandes und
erteilt ihm Entlastung,
d) wählt
den Vorstand des Zirkels in Zusammensetzung von 3-5 Personen.
§ 31
1. Der
Vorstand des Zirkels wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden,
den Sekretär und den Schatzmeister.
2. Der
Vorstand des Zirkels führt die Amtsgeschäfte in der Zeit
zwischen den Allgemeinen Mitgliederversammlungen und seine
Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
3. Zum
Aufgabenbereich des Vorstandes des Zirkels gehören:
a) die
Durchführung der Beschlüsse der allgemeinen
Mitgliederversammlung, des Programms und des Tätigkeitsplanes,
b) die
Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen auf ihrem
Tätigkeitsgebiet,
c) die
Einrichtung Sonderkommissionen,
d) die
Einberufung der Mitgliederversammlungen des Zirkels.
Kapitel VI: Das Vermögen der Gesellschaft
§ 32
1. Das
Vermögen der Gesellschaft besteht aus beweglichen und
unbeweglichen Gütern, aus Ansprüchen und Fonds, d.h. aus Aktiva
in bar bzw. auf Bankkonten und Wertpapiere.
2. In das
Vermögen des Vereins fließen ein:
a) die
Mitgliedsbeiträge,
b)
Einnahmen aus der satzungsgemäßen Tätigkeit,
c)
Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit,
d)
Schenkungen und Vermächtnisse,
e) Dotationen,
f) Dividenden von Wertpapieren.
3. Die
Einkünfte verwaltet der Hauptvorstand.
4. Für die
Gültigkeit von Briefen und Dokumenten in den Sachen der
Gesellschaft sind die zwei Unterschriften des
Vorsitzenden oder des Stellv. Vorsitzenden sowie des Sekretärs
oder Schatzmeister notwendig.
Kapitel VII: Die Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft
§ 33
1. Die
Beschlüsse über der Satzungsänderung und Auflösung der
Gesellschaft fällt die Allgemeine Mitglieder Versammlung mit
einer 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder.
2. Im Falle
eines Beschlusses über die Auflösung der Gesellschaft
entscheidet die Allgemeine Mitgliederversammlung über die
Verwendung des Vermögens und beruft eine Liquidationskommission
ein.
* * * * *
Der Verein
Schlesische Esperanto-Bund ist nach Beschluß des
Gerichtes in Wroclaw im Vereinregister eingetragen (Nr. 71/92 vom 19. März 1992). Verifikationsregistrierung Nr. KRS
00000........ vom 19 September
2001.
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Aktualisiert: März 2008 |
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